Hinweis:

Alle Inhalte und Informationen dieser Einweihungen sind keine Seminare, sie dienen der Unterstützung der Weiterentwicklung des Menschen der diese Einweihung durchläuft, und ihm dabei helfen den Faden nicht zu verlieren.


 Die Weitergabe dieser Inhalte, die ich von den geistigen Ebenen für diese Dienste empfange, an Dritte ist nicht gestattet. Diese Dienste entsprechen meinen Inkarnationsaufgaben, es steckt viel meiner Energien und meines Herzens darin, ich bitte dafür um Achtung.


Wenn ich Impulse von den geistigen Ebenen empfangen, Ausbildungen zu den Themen weiterzugeben, gebe ich dies in Form von Kursen oder Webinaren dafür bekannt.

… ich begrüße dich herzlich auf meinen Seiten der Avalon Einweihungen und freue mich sehr dich in das Herz Avalon’s begleiten zu dürfen, und diese Einweihungen im Dienst der Göttin und zu Ehren ihrer Rückkehr auf Erden, an meine Geschwister weiter zu geben …  


In Liebe, Eynolah

Unter der Leitung von Eynolah und dem Hüter der 7 Himmel, dem Drachen El Sarion, wirst du durch jede Einweihung in jedem der 7 Himmel geführt werden, in denen du unterschiedliche göttliche Reiche betreten wirst und Kontakt aufnimmst mit den dazu gehörenden hochschwingenden Wesen und Energien, um im 7. Himmel dann schließlich Einlass in das Reich der Göttin zu erhalten, und diese Einweihungen dort als Krönung zu vollenden …


Der Abstand zwischen den einzelnen Einweihungen sollte für die Integrationszeit und für die „Übungen“ wenigsten 14 Tage beinhalten.

Willkommen im Reich von Avalon

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Hinweis:  Geistiges Heilen dient der Aktivierung der Selbstheilungskräfte und der Förderung des Bewusstseins. Ich stelle keinerlei Diagnosen. Sämtliche Inanspruchnahmen meiner Dienste (Avalon-Übertragungen) erfolgen auf eigene Verantwortung der Klienten. Meine Klienten kläre ich vor jeder Inanspruchnahme meiner Dienste auf, dass diese keinen Arzt oder Heilpraktiker ersetzen! Meine Tätigkeiten fallen somit nicht unter das Heilpraktikergesetz. Weiter verweise ich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2.03.2004/AZ I BvR 784/03.